Die Satzung

Bundesnetzwerk Fortbildung und Beratung in der Frühpädagogik e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen „Bundesnetzwerk Fortbildung und Beratung in der Frühpädagogik e.V.“
  • Er hat den Sitz in Duchroth.
  • Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Kreuznach eingetragen.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Er dient der Verbesserung der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsqualität von Kindern in Kindertageseinrichtungen und ähnlichen Institutionen sowie dem fachlichen Austausch zwischen den Akteuren auf allen Ebenen der institutionellen Betreuung von Kindern. 
  • Zweck des Vereins ist die Berufs-/Volksbildung, die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung. 
  • Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Planung, Durchführung, Auswertung, Publizierung von Veranstaltungen und Projekten, die sich mit pädagogischen und strukturellen Bedingungen in der institutionellen Betreuung von Kindern auseinandersetzen
  • Die Ermöglichung des fachlichen Austauschs und der Beratung der Akteure auf allen Ebenen des Arbeitsfeldes Frühpädagogik. 

§ 3 Selbstlosigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Sämtliche Funktionsträger – Mitglieder des Vorstands und vom Vorstand mit Funktionen bevollmächtigte Mitglieder – erhalten Auslagenersatz nach § 670 BGB unter dem Gebot der Sparsamkeit für alle notwendigen Auslagen.  

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  • Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. 
  • Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
  • Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. 
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins grobfahrlässig oder vorsätzlich verstößt. Das Mitglied kann durch den Vorstand verwarnt, seiner Ämter vorläufig enthoben werden oder durch die einberufene Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied anzuhören. Das Mitglied ist bei der Beschlussfassung stimmberechtigt.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung 
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung schriftlich von 30% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Themas beantragt wird. 
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail durch die/den erste/n Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den zweite/n Vorsitzende/n, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt bereits mit rechtzeitigem Versand der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.
  • Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 
  • Die Mitgliederversammlung
  • wählt den Vorstand
  • nimmt den Bericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen
  • beschließt über die Entlastung des Vorstandes
  • wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für jeweils 3 Jahre, die nicht dem Vorstand angehören oder Angestellte des Vereins sein dürfen
  • beschließt über Aufgaben des Vereins, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • setzt die Beiträge fest
  • genehmigt aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  • entscheidet über Anträge der Mitglieder und des Vorstands 
  • beschließt über den Vereinsbeitrag 
  • entscheidet über die Vergütung des Vorstands 
  • Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  • Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Abgestimmt wird per Handzeichen. Auf Antrag eines/r Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung.

§ 8 Vorstand 

  • Der Vorstand besteht aus einem/einer 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer 1. und 2. Finanzvorsitzenden und einem/einer Öffentlichkeitsreferent*in. Zur Unterstützung der Arbeit können bis zu 4 Beisitzer*innen gewählt werden. Wählbar sind Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind. Jeweils ein Vorstandsmitglied dieses Personenkreises ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  • Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die Vorstandsmitglieder oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen des §181 BGB ganz oder teilweise befreit werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und sie die Amtstätigkeit aufnehmen können.
  • Die Aufgaben des Vorstandes sind
  • die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
  • der Beschluss des Haushaltes
  • die konzeptionelle Arbeit zur fachlichen Ausrichtung und zu Vorhaben, die dem Vereinszweck dienen
  • das Pflegen von Kooperationsbeziehungen zur Förderung des Vereinszwecks
  • das Erarbeiten von Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung
  • die Vertretung der Vereinsinteressen nach außen
  • die Öffentlichkeitsarbeit 
  • Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorstandsvorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzungen können auch in digitaler Form stattfinden. 
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  • Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
  • Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Sie muss jährlich neu geprüft und beschlossen werden. Gleiches gilt für Inhalte, Erstellung und Beendigung etwaiger Verträge. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen.  

§ 9 Satzungsänderung

  • Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  • Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  • Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar an gemeinnützige Zwecke. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung des Vereins „Bundesnetzwerk Fortbildung und Beratung in der Frühpädagogik e.V.“ am 21. April 2020 einstimmig beschlossen worden.